(1) Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.
(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
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