§ 7 Schutzklausel — Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
Rückverweise
Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
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