BundesrechtVerordnungenBeikostverordnung

Beikostverordnung

In Kraft seit 29. April 1998
Up-to-date

§ 1

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt:

a) „Getreidebeikost“:

i) Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

ii) Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

iii) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

iv) Zwiebacke oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

b) Andere Beikost als Getreidebeikost.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind:

„Säuglinge“: Kinder unter zwölf Monaten;

„Kleinkinder“: Kinder von ein bis drei Jahren.

§ 2

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

§ 3

(1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

§ 4

(1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

1. die in Tabelle 1 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

2. die in Tabelle 2 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

§ 5

(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:

a) Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Lebensmittel unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegen;

b) Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;

c) den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;

d) den durchschnittlichen Gehalt – ausgedrückt in Zahlen – an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;

e) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

a) Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d fällt;

b) zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

§ 6

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2012 tritt § 8 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, außer Kraft.

§ 7

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.

ANHANG I

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Anl. 1

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1. Getreideanteil
Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder
mehreren gemahlenen Getreide- und/oder
Knollenstärkeprodukten hergestellt.
Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten
muß mindestens 25% des Gewichts der endgültigen
Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2. Protein
2.1. Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii und lit. a Z iv
genannten Produkten darf der Proteingehalt
höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2. Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkten
muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens
0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3. Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten Kekse, die
unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem
Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten
werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein
von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal)
aufweisen.
2.4. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß
mindestens 80% des Referenzproteins (Kasein, wie
in Anhang III beschrieben) betragen oder der
Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der
Mischung muß mindestens 70% des
Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der
Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des
Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür
notwendigen Verhältnis zulässig.
3. Kohlenhydrate
3.1. Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z i
und lit. a Z iv Saccharose, Fructose,
Glucose,Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden
Kohlenhydrate höchstens
1,8 g/100kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;
der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ
(3,75 g/100 kcal) betragen.
3.2. Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z ii
Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder
Honig zugesetzt, so darf
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden
Kohlenhydrate höchstens
1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;
der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ
(2,5 g/100 kcal) betragen.
4. Fette
4.1. Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z i und lit. a Z iv
genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2. Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte
dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des
Gesamtfettgehalts betragen;
darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des
Gesamtfettgehalts betragen;
muß der Linolsäuregehalt (in Form von
Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von
mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und
höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal)
erreichen.
5. Mineralstoffe
5.1. Natrium
Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur
zugesetzt werden, wenn dies aus technischen
Gründen notwendig ist.
Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf
höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal)
betragen.
5.2. Calcium
5.2.1. Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte
müssen einen Calciumgehalt von mindestens
20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2. Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten, unter Verwendung
von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als
solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von
mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.
6. Vitamine
6.1. Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens
25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.
6.2. Für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte gelten
folgende Gehalte:
je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
Vitamin A (μg) RE 1) 14 43 60 180
Vitamin D (μg) 2) 0,25 0,75 1 3

______________________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Anl. 2

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1. Proteine
1.1. Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige
herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der
Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß
der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts
betragen;
der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen
insgesamt betragen;
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen
mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2. Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige
herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung
einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,
unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht
ist oder nicht,
der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;
der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen
insgesamt betragen;
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen
mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.
1.3. Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige
herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung
zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an
erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als
Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht
der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;
der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen
insgesamt betragen;
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen
mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.3.a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der
Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt
ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit
aufgemacht ist oder nicht, so
muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten
mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen
Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal) betragen.
1.4. Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,
sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige
herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der
Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der
Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4.a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht
sind, gelten nicht die Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4.
1.4.b Süßspeisen, bei denen in der Produktbezeichnung
Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,
müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g
Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen
sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4
ausgenommen.
1.5. Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur
Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und
nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.
2. Kohlenhydrate
Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst
und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings
darf höchstens folgende Werte erreichen:
10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der
Grundlage von Gemüsesaft;
15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf
deren Grundlage hergestellten Getränken;
20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch
zubereitet sind.
3. Fett
3.1. Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:
Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der
Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an
erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen
Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.
3.2. Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an
Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) betragen.
4. Natrium
4.1. Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens
48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der
Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt
höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2. Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für
technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt
werden.
5. Vitamine
Vitamin C
Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der
Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens
6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.
Vitamin A
Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des
Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg
RE/10 kcal) 1) betragen.
Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.
Vitamin D
Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

ANHANG III

AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN

Anl. 3

(g je 100 g Protein)
Arginin 3,7
Cystin 0,3
Histidin 2,9
Isoleucin 5,4
Leucin 9,5
Lysin 8,1
Methionin 2,8
Phenylalanin 5,2
Threonin 4,7
Tryptophan 1,6
Tyrosin 5,8
Valin 6,7

Anl. 4

ANHANG IV

NÄHRSTOFFE

Anl. 4

1. Vitamine
Vitamin A
Retinol
Retinyl-acetat
Retinyl-palmitat
beta-Carotin
Vitamin D
Vitamin D2 (= Ergocalciferol)
Vitamin D3 (= Cholecalciferol)
Vitamin B1
Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat
Vitamin B2
Riboflavin
Riboflavin-5’-phosphat-Natrium
Niacin
Nicotinsäureamid
Nicotinsäure
Vitamin B6
Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5-phosphat
Pyridoxindipalmitat
Pantothensäure
Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol
Folat
Folsäure
Vitamin B12
Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
Biotin
D-Biotin
Vitamin C
L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)
Kalium-ascorbat
Vitamin K
Phyllochinon (Phytomenadion)
Vitamin E
D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol
D-alpha-Tocopherylacetat
DL-alpha-Tocopherylacetat
2. Aminosäuren
L-Arginin
L-Cystin
L-Histidin
L-Isoleucin und deren Hydrochloride
L-Leucin
L-Lysin
L-Cystein
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
3. Sonstige
Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholinbitartrat
Inositol
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid
4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)
Calcium
Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrate
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumoxid
Calciumhydroxid
Calciumorthophosphate
Magnesium
Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumcitrate
Magnesiumgluconat
Magnesiumoxid
Magnesiumhydroxid
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumsulfat
Magnesiumlactat
Magnesiumglycerophosphat
Kalium
Kaliumchlorid
Kaliumcitrate
Kaliumgluconat
Kaliumlactat
Kaliumglycerophosphat
Eisen
Eisen-(II)-citrat
Eisen-(III)-ammoniumcitrat
Eisen-(II)-gluconat
Eisen-(II)-lactat
Eisen-(II)-sulfat
Eisen-(II)-fumarat
Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)
Elementares Eisen (Carbonyl-, Elektrolyt- und
hydrogen reduziertes Eisen)
Eisen-(III)-saccharat
Eisennatriumdiphosphat
Eisen-(II)-carbonat
Kupfer
Kupfer-Lysin-Komplex
Kupfer-(II)-carbonat
Kupfer-(II)-citrat
Kupfer-(II)-gluconat
Kupfer-(II)-sulfat
Zink
Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinksulfat
Zinkoxid
Zinkgluconat
Mangan
Mangan-(II)-carbonat
Mangan-(II)-chlorid
Mangan-(II)-citrat
Mangan-(II)-gluconat
Mangan-(II)-sulfat
Mangan-(II)-glycerophosphat
Jod
Natriumjodid
Kaliumjodid
Kaliumjodat
Natriumjodat

ANHANG V

REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Anl. 5

Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A (μg) 400
Vitamin D (μg) 10
Vitamin C (mg) 25
Thiamin (mg) 0,5
Riboflavin (mg) 0,8
Niacin-Äquivalent (mg) 9
Vitamin B6 (mg) 0,7
Folat (μg) 100
Vitamin B12 (μg) 0,7
Calcium (mg) 400
Eisen (mg) 6
Zink (mg) 4
Jod (μg) 70
Selen (μg) 10
Kupfer (mg) 0,4

Anhang VI

Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anl. 6

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal
Vitamin A (μg RE) 180 1)
Vitamin E (mg a-TE) 3
Vitamin C (mg) 12,5/25 2) /125 3)
Thiamin (mg) 0,25/0,5 4)
Riboflavin (mg) 0,4
Niacin (mg NE) 4,5
Vitamin B6 (mg) 0,35
Folsäure (μg) 50
Vitamin B12 (μg) 0,35
Pantothensäure (mg) 1,5
Biotin (μg) 10
Kalium (mg) 160
Calcium (mg) 80/180 5) /100 6)
Magnesium (mg) 40
Eisen (mg) 3
Zink (mg) 2
Kupfer (μg) 40
Iod (μg) 35
Mangan (mg) 0,6

_______________________

1) Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge I und II.

2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Produkte.

3) Dieser Grenzwert gilt für Produkte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4) Dieser Grenzwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z i) und § 1 Abs. 1 lit. a Z ii) genannten Produkte.

6) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv) genannten Produkte.

Anhang VII

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

Anl. 7

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor
Hexachlorbenzol
Nitrofen
Omethoat
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Anl. 7

Chemische Bezeichnung des Stoffs
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin
Endrin

Anhang VIII

SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Anl. 8

Chemische Bezeichnung des Stoffs Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Cadusafos 0,006
Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) 0,006
Ethoprophos 0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) 0,004
Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff) 0,006