Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.
1.
Getreideanteil
Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder
mehreren gemahlenen Getreide- und/oder
Knollenstärkeprodukten hergestellt.
Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten
muß mindestens 25% des Gewichts der endgültigen
Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2.
Protein
2.1.
Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii und lit. a Z iv
genannten Produkten darf der Proteingehalt
höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2.
Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkten
muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens
0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3.
Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten Kekse, die
unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem
Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten
werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein
von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal)
aufweisen.
2.4.
Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß
mindestens 80% des Referenzproteins (Kasein, wie
in Anhang III beschrieben) betragen oder der
Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der
Mischung muß mindestens 70% des
Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der
Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des
Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür
notwendigen Verhältnis zulässig.
3.
Kohlenhydrate
3.1.
Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z i
und lit. a Z iv Saccharose, Fructose,
Glucose,Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf
–
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden
Kohlenhydrate höchstens
1,8 g/100kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;
–
der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ
(3,75 g/100 kcal) betragen.
3.2.
Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z ii
Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder
Honig zugesetzt, so darf
–
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden
Kohlenhydrate höchstens
1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;
–
der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ
(2,5 g/100 kcal) betragen.
4.
Fette
4.1.
Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z i und lit. a Z iv
genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2.
Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte
dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
–
darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des
Gesamtfettgehalts betragen;
–
darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des
Gesamtfettgehalts betragen;
–
muß der Linolsäuregehalt (in Form von
Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von
mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und
höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal)
erreichen.
5.
Mineralstoffe
5.1.
Natrium
–
Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur
zugesetzt werden, wenn dies aus technischen
Gründen notwendig ist.
–
Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf
höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal)
betragen.
5.2.
Calcium
5.2.1.
Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte
müssen einen Calciumgehalt von mindestens
20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2.
Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten, unter Verwendung
von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als
solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von