BundesrechtVerordnungenVerbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

In Kraft seit 24. März 1993
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§ 1 Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen

(1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:

1. polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,

2. polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,

3. halogenierte Naphthaline,

4. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.

§ 2 Verbot der Herstellung und des Inverkehrsetzens von Fertigwaren

Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Stoffe oder Zubereitungen nach § 1 enthalten, ist verboten.

§ 3 Verbot der Verwendung bestimmter Hydraulikanlagen

Die Verwendung von Hydraulikanlagen, die Hydraulikflüssigkeiten enthalten, deren Gehalt an Stoffen gemäß § 1 den Grenzwert von 30 ppm übersteigt, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung verboten.

§ 4 Kennzeichnung bestimmter elektrischer Betriebsmittel

(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983, mit einem Inhalt von mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen auf Grund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder auf Grund sonstiger Tatsachen offenkundig ist, daß sie eine Flüssigkeit mit einer PCB-Konzentration von mehr als 30 ppm enthalten, sind vom Verwender bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch ein deutlich lesbares Warnschild zu kennzeichnen. Das Schild muß deutlich sichtbar angebracht werden, haltbar sein und hat in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund die Aufschrift „Enthält umweltgefährliches PCB“ sowie das Gefahrensymbol „Mindergiftig“ nach Anhang B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zu enthalten.

(2) Die Kennzeichnungspflicht des Abs. 1 gilt auch für elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von weniger als einem Liter Flüssigkeit, wenn mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhanges eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als zwei Litern einer Flüssigkeit nach Abs. 1 bilden.

(3) Sind kennzeichnungspflichtige elektrische Betriebsmittel nach Abs. 1 oder Abs. 2 in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, so ist auch dieser an allen Zugängen entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5

(1) Elektrische Betriebsmittel mit mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen aufgrund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder aufgrund sonstiger Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß sie PCB als Verunreinigung aufweisen, sind vom Verwender anläßlich ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren auf ihren PCB-Gehalt zu analysieren.

(2) Die Analyse nach Abs. 1 darf entfallen, wenn eine davor durchgeführte Analyse der Füllflüssigkeit auf ihren Chlorgehalt zweifelsfrei ergeben hat, daß kein Verdacht auf eine höhere PCB-Verunreinigung als maximal 30 ppm besteht.

(3) Hat eine Analyse nach Abs. 1 ergeben, daß das betreffende elektrische Betriebsmittel nach dieser Verordnung verbotene chlorierte Stoffe oder Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 30 ppm enthält, so hat der Verwender unverzüglich die Kennzeichnung nach § 4 zu veranlassen.

§ 6 Meldepflicht

(1) Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach § 4 Abs. 1 und 2 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps sowie der Art und Menge der im Gerät enthaltenen PCB-haltigen Flüssigkeit schriftlich zu melden.

(2) Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach § 5 Abs. 3 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unmittelbar nach dem Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse nach § 5 Abs. 1, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps, der Füllmenge und des Ergebnisses der Analyse nach § 5 Abs. 1 schriftlich zu melden.

§ 7 Wiederbefüllung von Transformatoren

(1) Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach § 1 verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Abs. 2 wiederbefüllt werden.

(2) Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach § 1 verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach § 1 verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.

(3) Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Abs. 1 und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.

§ 8 Verwendung kennzeichnungspflichtiger elektrischer Betriebsmittel

(1) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmitteln – ausgenommen Transformatoren – mit mehr als einem Liter Flüssigkeit ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996 zulässig.

(2) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 zulässig.

(3) Die Verwendung von Transformatoren, die PCB als Verunreinigung in einer Konzentration von weniger als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme zulässig.

(4) Die Wiederbefüllung von Transformatoren ist nur nach Maßgabe des § 7 zulässig.

§ 9 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.