(1) Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.
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