(1) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmitteln – ausgenommen Transformatoren – mit mehr als einem Liter Flüssigkeit ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996 zulässig.
(2) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 zulässig.
(3) Die Verwendung von Transformatoren, die PCB als Verunreinigung in einer Konzentration von weniger als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme zulässig.
(4) Die Wiederbefüllung von Transformatoren ist nur nach Maßgabe des § 7 zulässig.
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