(1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:
1. polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,
2. polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,
3. halogenierte Naphthaline,
4. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
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