Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches
Im Einzugsgebiet des Hainbaches ist nach den Grund
§ 2Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaus
§ 3Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßn
§ 4Um die sinkende Tendenz des Grundwasserspiegels in
§ 5(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasse
§ 6Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von S
§ 7Die Interessen der Gemeinden Oberhofen am Irrsee,
Vorwort
§ 1
Im Einzugsgebiet des Hainbaches ist nach den Grundsätzen einer modernen Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung ein ausgeglichener Wasserhaushalt herzustellen und beizubehalten.
§ 2
Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches derart aufeinander abzustimmen, daß nachteilige Auswirkungen auf das ober- und unterirdische Gewässerregime vermieden werden.
§ 3
Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.
§ 4
Um die sinkende Tendenz des Grundwasserspiegels in den Talräumen von Hainbach und Schwemmbach auszugleichen, ist nach Möglichkeit für die Versickerung von Oberflächenwässern vorzusorgen.
§ 5
(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches, an dem folgende Ortsgemeinden Anteil haben:
Im politischen Bezirk Vöcklabruck, Land OÖ: Oberhofen am Irrsee.
Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, Land Salzburg: Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Straßwalchen.
Im politischen Bezirk Braunau am Inn, Land OÖ: Lengau und Munderfing.
(2) Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg haben für die Eintragung der Einzugsgebietsgrenzen in Karten zu sorgen, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck, Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn, bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden, bei der Agrarbehörde I. Instanz des Landes Salzburg sowie bei den Gemeindeämtern in Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing aufzulegen sind.
§ 6
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig – einschließlich des Hainbaches – zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.
§ 7
Die Interessen der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing an dem anzustrebenden ausgeglichenen Wasserhaushalt werden im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 als rechtliche Interessen anerkannt.