Die Interessen der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing an dem anzustrebenden ausgeglichenen Wasserhaushalt werden im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 als rechtliche Interessen anerkannt.
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