BundesrechtVerordnungenWasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches§ 3

§ 3

In Kraft seit 14. August 1971
Up-to-date

Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.

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