BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

In Kraft seit 15. Juli 1961
Up-to-date

§ 1

Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann.

§ 2

(1) Vor der Bestellung (Bestätigung) muß das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:

a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;

b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;

c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;

d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren technischen Dienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. Weiters entfällt der Nachweis bei Personen, die sich in einer der betreffenden Gewässeraufsicht entsprechenden Tätigkeit bereits bewährt haben.

§ 3

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom Landeshauptmann nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

§ 4

Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.

§ 5

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.

(2) Das Dienstabzeichen ( Anlage C ) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.

§ 6

Treten nach der Bestellung (Bestätigung) einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände ein, die einer Bestellung entgegengestanden wären, oder werden solche nachträglich bekannt, so ist das Organ durch den Landeshauptmann abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen sind einzuziehen.

§ 7

Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.

Anlage A

Eidesformel

Anl. 1

Ich gelobe, den mir übertragenen Gewässeraufsichtsdienst stets sorgfältig und treu auszuüben, insbesondere wahrgenommene Schädigungen bekanntzugeben und Übertretungen anzuzeigen.

Anlage B

Dienstausweis für die Gewässeraufsicht:

Anl. 2

Ausstellende Behörde: Ausstellungsort und Datum:
……………………………………… ………………………………………

Name und Geburtsdatum des Gewässeraufsichtsorgans: …………………………………….

örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich: …………………………………………………...

Lichtbild
Siegel und Unterschrift der Behörde: Unterschrift des Gewässeraufsichtsorgans:
……………………………………… ………………………………………

Anlage C

Anl. 3

Dienstabzeichen für das Gewässeraufsichtsorgan

Anl. 3