BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Gewässeraufsichtsorgane§ 1

§ 1

In Kraft seit 15. Juli 1961
Up-to-date

Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann.

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