(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom Landeshauptmann nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise