BundesrechtVerordnungenVereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

In Kraft seit 01. Dezember 1938
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531), die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen vom 6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 177), vom 22. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 215) und vom 30. März 1935 (Reichsministerialbl. S. 327) sowie die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 481) gelten im Lande Österreich, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung im Lande Österreich eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.

§ 2 § 2

(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.

(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.

§ 3 § 3

Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) ist Vorgesetzter der Beamten der Gesundheitsabteilung. Er ist auch Dienstvorgesetzter dieser Beamten mit Ausnahme des Leiters der Gesundheitsabteilung und seines Stellvertreters; deren Dienstvorgesetzter ist der Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien).

§ 4 § 4

Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.

§ 5 § 5

Bis zur endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten des bisherigen Gemeindegesundheitsdienstes (Stadtärzte, Gemeindeärzte, Sprengelärzte u. dgl. sowie sonstige Beamte und Angestellte) gilt folgendes:

1. In den früher landesunmittelbaren Städten, deren Einrichtungen (§ 2 Abs. 2) nicht als Gesundheitsämter im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden, sind die Beamten und Angestellten, die bisher hauptberuflich mit Aufgaben befaßt waren, die nunmehr auf den Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) übergehen, in den Landesdienst zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 607) unter Wahrung der ihnen nach Durchführung der Überleitung in das Reichsbeamten- und Reichsbesoldungsrecht bzw. Reichsangestelltenrecht aus dem bisherigen Dienstverhältnis zustehenden Rechte.

2. Alle übrigen bisher im Gemeindegesundheitsdienst tätig gewesenen Stadtärzte, Gemeindeärzte, Sprengelärzte u. dgl. sind in Zukunft verpflichtet, an den von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) zu besorgenden Aufgaben nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der ihnen erteilten Weisungen mitzuwirken. Ihre bisherigen Ansprüche aus der Tätigkeit im Gemeindegesundheitsdienst (Geld- und Sachbezüge, Anwartschaften und Altersversorgung u. dgl.) bleiben aufrechterhalten.

3. Die den unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten und Angestellten zukommenden Geld- und Sachbezüge sind in dem sich nach den bisher geltenden Bestimmungen ergebenden Ausmaß von den bisher Verpflichteten in den Fällen der Nr. 1 an das betreffende ehemalige österreichische Land und in den Fällen der Nr. 2 wie bisher an die betreffenden Personen zu leisten.

§ 6 § 6

Die Gemeinden haben unter Aufsicht des Bezirkshauptmanns (Gesundheitsamt) Einrichtungen für Zwecke des Gesundheitswesens so lange in dem bisherigen Umfange zu stellen und zu erhalten, bis von dem Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) Einrichtungen, die demselben Zweck dienen, bereitgestellt und erhalten werden.

§ 7 § 7

Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:

„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.

§ 8 § 8

Die Vorschrift des § 6 findet auf Stadtkreise sinngemäß Anwendung.

§ 9 § 9

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsvorschriften.

§ 10 § 10

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1938 in Kraft.