BundesrechtVerordnungenVereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Dezember 1938
Up-to-date

(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.

(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.

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