(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.
(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.
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