Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft
Name und Sitz
§ 2Zweck und Umfang
§ 3Mitglieder, Rechte und Pflichten
§ 4§ 4.
§ 5Vereinsleitung
§ 6Genossenschafts-Ausschuß
§ 7Obmann
§ 8Rechnungs-Revisoren
§ 9Schiedsgericht
§ 10Einnahmen der Genossenschaft
§ 11Erhaltungsfond
§ 12Genossenschaftsbeiträge
§ 13§ 14
Strafbestimmungen
§ 15Einbeziehung und Ausscheidung einzelner Grundstücke und Objekte
§ 16Auflösung der Genossenschaft
Vorwort
Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft in Mayrhofen
§ 1.
§ 1 Name und Sitz
Die Genossenschaft führt den Namen:
„Ziller-Regulierungs-Genossenschaft Mayrhofen“ und hat ihren Sitz in Mayrhofen.
§ 2.
§ 2 Zweck und Umfang
Aufgabe der Genossenschaft ist die Fertigstellung der begonnenen und die Erhaltung der vollendeten Schutz- und Regulierungsbauten am Ziller im Gemeindegebiete von Mayrhofen, im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1909, L. G. Bl. Nr. 149.
Der Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens ist aus dem beim Obmanne der Genossenschaft erliegenden Lageplan samt Parzellenverweis und Personenregister (Konkurrenzoperat) ersichtlich.
§ 3.
§ 3 Mitglieder, Rechte und Pflichten
Die Eigentümer der in dem Genossenschaftsgebiete liegenden Grund- und Bauparzellen sind Mitglieder der Genossenschaft und zu allen aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nach § 61 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 eine Grundlast, welche auf jeden Eigentümer der bezeichneten Parzellen übergeht und bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang von anderer Reallasten unmittelbar nach den staatlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.
Diese Verpflichtung erlischt bloß mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes oder Bauobjektes aus der Genossenschaft oder mit der Auslösung der letzteren.
Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen der Genossenschaft mit beschließender Stimme teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und die ihnen von der Genossenschaftsversammlung übertragenen Funktionen auszuüben.
§ 4 § 4.
Alljährlich im Monate November wird eine ordentliche Versammlung (Generalversammlung) sämtlicher Mitglieder einberufen; die Einberufung erfolgt durch den Obmann im Wege spezieller Verständigung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Stimmberechtigt in der Genossenschaftsversammlung sind nur eigenberechtigte Personen. Nicht stimmberechtigte Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Juristische Personen (öffentliche Fonds, Korporationen, Vereine, Gesellschaften u. dgl.) werfen durch diejenigen vertreten, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Vertretung derselben nach außen berufen sind.
Mitglieder, welche am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können einen Bevollmächtigten ernennen. Der Bevollmächtigte muß selbst Mitglied der Genossenschaft und eigenberechtigt sein. Er muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen und darf nur einen Genossen vertreten.
Das Versammlungslokal wird jeweilig vom Obmann bestimmt. Bei dieser Versammlung steht es jedem Mitgliede frei, Anträge und Beschwerden vorzubringen; diese sind jedoch spätestens drei Tage vor Eröffnung der Versammlung dem Obmanne oder dessen Stellvertreter schriftlich zu übereichen.
Nicht Erscheinende werden stets dem Mehrheitsbeschlusse zustimmend erachtet und können nachträglich keine gültige Einsprache mehr erheben.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Genossen anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind und diese mindestens über die Hälfte der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen.
Zur Beschlußfassung über Aenderung der Statuten oder Auflösung der Genossenschaft ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittel aller Genossen anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind und diese über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentumes (§ 55 W.-R.-G.) zu berechnenden Stimmen verfügen.
Sollte die Einberufung der Genossenschaft für eine Versammlung resultatlos sein, so ist eine zweite einzuberufende Versammlung auf jeden Fall und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Genossen resp. der vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
Der Nachweis der gehörigen Einberufung der Mitglieder ist in jedem Falle zur Versammlung beizubringen.
Der Wirkungskreis der ordentlichen Genossenschaftsversammlung umfaßt:
1. Die Festsetzung des jährlichen Bauprogrammes im Einvernehmen mit den Weisungen des Landesbauamtes und die Genehmigung des Voranschlages;
2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vereinsleitung und die Erteilung des Absolutoriums an dieselbe;
3. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen;
4. die Wahl des Ausschusses, der Rechnungsrevisoren und des Schiedsgerichtes;
5. die Beschlußfassung über die Anstellung von Genossenschaftspersonale;
6. die Festsetzung der Entlohnungen und Remunerationen der Genossenschaftsfunktionäre und des Personales;
7. die Beschlußfassung über Aenderung der Statuten;
8. die Beschlußfassung über die Einbeziehung einzelner Grund- und Bauparzellen in den Genosssenschaftsverband und Ausscheidung solcher aus dem Verbande; endlich
9. die Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen gefaßt.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
1.) eine wesentliche Änderung des beschlossenen Bauprogrammes notwendig wird;
2.) eine Überschreitung des Kostenvoranschlages zu gewärtigen ist, welche die Höhe einer Umlage übersteigt; oder wenn
3.) mindestens ein Drittel der Mitglieder, welches mindestens über ein Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 56 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, die Einberufung einer Versammlung schriftlich verlangen.
§ 5.
§ 5 Vereinsleitung
Die Genossenschaft wird durch den Ausschuß und den Obmann, bezw. dessen Stellvertreter geleitet.
§ 6.
§ 6 Genossenschafts-Ausschuß
Der Genossenschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern.
Die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner werden in der ordentlichen Genossenschaftsversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahlhandlung wird von einer Kommission geleitet, welche aus dem Obmanne und zwei von der Genossenschaftsversammlung durch Zuruf zu wählenden Mitgliedern besteht.
Die Wahl ist mittels Stimmzettel, welche vom Wähler zu unterfertigen sind, vorzunehmen. Ergibt sich bei der Wahl keine absolute Majorität, so ist die engere Wahl vorzunehmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zu Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern sind alle eigenberechtigten und männlichen Genossen wählbar, welche von der Wahl in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen;
Ablehnungsgründe gelten analog nach der Gemeindeordnung;
unbegründete Ablehnung wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Kronen zu Gunsten der Genossenschaftskasse geahndet. Die Höhe der Strafe beschließt der Ausschuß. Die abtretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Wahl ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auszuüben; der Bevollmächtigte muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen und darf nur einen Genossen vertreten.
Der Ausschuß wählt sodann unter Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte durch absolute, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und Obmannstellvertreter, welche die Genossenschaft nach außen zu vertreten haben. Dieselben sind der Bezirkshauptmannschaft Schwaz anzuzeigen und von dieser im Wasserbuch einzutragen.
Ergibt sich bei dieser Wahl keine absolute Majorität, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen; bei Ablehnung gelten die für die Ausschußwahl festgesetzten Bestimmungen. Dem Ausschuß obliegt die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung, die Durchführung der in derselben gefaßten Beschlüsse, die Ausführung der Erhaltungsbauten, die Überwachung der Einhaltung der bereits vollendeten Anlagen, die Verwaltung des Genossenschaftsvermögens, die Evidenthaltung des Katasters und unter Zuziehung von Sachverständigen die Einschätzung der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten und neu einzubeziehenden Grundparzellen; er bestimmt die Höhe und Anzahl der Beitragsleistungen und besorgt die Einhebung der Beiträge.
Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres eine notwendige Überschreitung des Voranschlages, so darf der Ausschuß zur Deckung derselben Beiträge bis zur Höhe einer Umlage gegen nachträgliche Genehmigung der Genossenschaftsversammlung einheben oder ein Darlehen unter Garantie der Genossenschaft aufnehmen.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in je nach Bedarf abzuhaltenden Sitzungen mit absoluter nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Er verhandelt und beschließt unter Vorsitz des Obmannes. Letzterer gibt bei der Abstimmung seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Für abgängige oder verhinderte Ausschußmitglieder treten die Ersatzmänner ein.
§ 7.
§ 7 Obmann
Der Obmann, oder in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, hat die Genossenschaft nach außen zu vertreten, die Genossenschaftsurkunden zu unterzeichnen, die Genossenschaftsversammlungen und Ausschußsitzungen einzuberufen und den Vorsitz in denselben zu führen. Bei Erledigung der Stelle des Obmannes oder dessen Stellvertreters während der Funktionsperiode ist eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsdauer des Obmannes oder dessen Stellvertreters beträgt drei Jahre.
In wichtigen Angelegenheiten hat der Obmann immer einen Beschluß des Ausschusses einzuholen; er ist für seine Handlungen und Veranlassungen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz verantwortlich.
Bei Elementarereignissen ist er verpflichtet, zum Schutze der Anlagen alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wesentliche Abänderungen im Baugrogramm darf er jedoch nur bei Gefahr im Verzuge vornehmen. Er hat jedoch über seine Verfügungen dem Ausschusse in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
§ 8.
§ 8 Rechnungs-Revisoren
Zur Prüfung der von der Vereinsleitung zu verfassenden und 14 Tage vor der ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Einsicht aller Genossen aufzulegenden Jahresrechnung werden in der in § 6 vorgeschriebenen Weise von der Genossenschaftsversammlung alljährlich zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung und den Kassabestand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten haben.
§ 9.
§ 9 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse zwischen den Genossen unter sich und zwischen diesen und der Genossenschaft werden vom Schiedsgerichte mit Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Genossenschaftsversammlung nach § 6 auf drei Jahre zu wählenden Schiedsrichtern, welche einen aus ihnen zum Obmann wählen. Schiedsrichter können nur solche Genossen sein, welche in den Ausschuß wählbar sind. Das Schiedsgericht, welches über Verlangen der Parteien zu beeidigen ist, hat nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden und jedem der Streitteile auf Verlangen schriftlich und mit Gründen versehen diese Entscheidung mitzuteilen.
§ 10.
§ 10 Einnahmen der Genossenschaft
Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen:
a) in den Genossenschaftsbeiträgen (Umlagen), welche auf Grund des Genossenschaftskatasters für jedes Mitglied zu bemessen sind.
Die Höhe und Anzahl dieser Beitragsleistung bestimmt der Ausschuß, von welcher Bestimmung die Mitglieder durch ortsübliche Kundmachung zu verständigen sind. Dieselben sind längstens innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung einzuzahlen, widrigenfalls dieselben im Sinne des § 69 des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 nebst 6% Verzugszinsen und sämtlichen Betreibungskosten eingebracht werden. Eine Stundung länger als 30 Tage kann nur von der Genossenschaftsversammlung in Ausnahmsfällen bewilligt werden. Rückständige Beiträge werden im politischen Zwangswege eingehoben;
b) Subventionsbeiträge von Seite des Bundes und Landes;
c) allfällige Strafgelder.
§ 11.
§ 11 Erhaltungsfond
Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.
§ 12.
§ 12 Genossenschaftsbeiträge
Nach Festsetzung des genossenschaftlichen Voranschlages und des sich daraus ergebenden Umlagenperzentes sind vom Ausschusse die Jahresbeiträge für alle Mitglieder zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen.
Behufs eventueller zwangsweiser Eintreibung sind die Rückstandsausweise an das Steueramt Zell a. Z zu senden.
§ 13.
Bekanntmachung der Beschlüsse
§ 13
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und wichtige Beschlüsse des Ausschusses sind an der Amtstafel der Gemeinde Mayrhofen zu veröffentlichen.
§ 14.
§ 14 Strafbestimmungen
Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.
Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.
§ 15.
§ 15 Einbeziehung und Ausscheidung einzelner Grundstücke und Objekte
Die Genossenschaftsversammlung beantragt die Einbeziehung von Grundstücken und Objekten, welche bisher dem Genossenschaftsverbande noch nicht angehörten, ebenso der im Laufe der Zeit entstehenden Neubauten, welche durch den Zweck des Unternehmens geschützt und gesichert erscheinen. Ebenso kann die Genossenschaftsversammlung Grundstücke und Objekte aus dem Genossenschaftsverbande ausscheiden. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen den Willen der Mehrheit ist nur im Falle des § 63, Wasserrechtsgesetz, zulässig, d. h. wenn für die ausscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zutage treten müssen, nicht erreicht worden ist. Hierüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Schwaz.
§ 16.
§ 16 Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft und Verfügung über das Vermögen derselben kann nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen dritte Personen und nach anderweitiger, vollständiger Sicherstellung der künftigen Erhaltung der der Genossenschaft anvertrauten Regulierungswerke von der Genossenschaftsversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Genossen oder deren Bevollmächtigte, welche über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Außerdem ist hiezu die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
Das vorhandene Vermögen hat in diesem Falle die Gemeinde Mayrhofen vorläufig in Verwaltung zu übernehmen. Außerdem ist es der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als der zuständigen Behörde vorbehalten, im Falle es wünschenswert erscheint, nach vorausgegangener Anhörung der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft Mayrhofen die Angliederung derselben an andere Wassergenossenschaften im Zillertale zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung oder zu einer Gesamtgenossenschaft zu verfügen.