Zur Prüfung der von der Vereinsleitung zu verfassenden und 14 Tage vor der ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Einsicht aller Genossen aufzulegenden Jahresrechnung werden in der in § 6 vorgeschriebenen Weise von der Genossenschaftsversammlung alljährlich zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung und den Kassabestand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten haben.
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