Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Vorwort
§ 1
Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich
1. für Offiziere 5,07 vH,
2. für Unteroffiziere 4,14 vH,
3. für Chargen 1,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 3
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich 16,86 vH,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich 16,86 vH,
3. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
b) an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH,
4. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich 24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.
§ 4
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.
§ 5
(1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.