BundesrechtVerordnungenPauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres§ 4

§ 4

In Kraft seit 15. September 1995
Up-to-date

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.

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