Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
Artikel I
Art. 1 § 2Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 3
Art. 1 § 3Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,
Art. 1 § 4Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch de
Art. 1 § 5Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschä
Art. 1 § 5aDas Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Ent
Art. 2 § 6Artikel II
Art. 2 § 7Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vo
Vorwort
Art. 1 § 1 Artikel I
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
1. den Betriebsprüfern – Zoll und
2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.
3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
Art. 1 § 2
Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 32,8 € im Kalendermonat festgesetzt. Mit diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen abgegolten, die den Betriebsprüfern – Zoll aus einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit entstehen.
Art. 1 § 3
Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.
Art. 1 § 4
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).
Art. 1 § 5
Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Hausbeschau- und Hausbeschau-Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Art. 1 § 5a
Das Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beträgt 32,8 €.
Art. 2 § 6 Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
Art. 2 § 7
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 369, über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben.