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Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
Art. 2 § 6
Art. 2 § 6 Artikel II
In Kraft seit 01. Juli 1989
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Art. 2 § 6 Artikel II — Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
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