Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Vorwort
§ 1
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.
§ 2
Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.
§ 3
Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln.
§ 4
(1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.
(2) § 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.