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Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
§ 3
§ 3
In Kraft seit 11. April 1997
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§ 3 — Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
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Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln.
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