§ 4 — Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Rückverweise
(1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.
(2) § 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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