Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.
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