BundesrechtVerordnungenFestsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

In Kraft seit 01. Dezember 1972
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§ 1

Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.

§ 2

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.31 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.87 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.63 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.49 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.43 vH

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.06 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.70 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.50 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.40 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.35 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3

Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:

1. für die ersten sechs Stunden:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.74 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 1.17 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.84 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.66 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.57 vH

2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.41 vH

b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.95 vH

c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.67 vH

d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.54 vH

e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.46 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

§ 4

(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.