Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.
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