Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.31 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.87 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.63 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.49 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.43 vH
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.06 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.70 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.50 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.40 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
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