Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.74 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 1.17 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.84 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.66 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.57 vH
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.41 vH
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.95 vH
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.67 vH
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.54 vH
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.46 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise