BundesrechtVerordnungenHohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

§ 1

01.09.1997

Teil 1

Lehrberufe in der Hohlglasveredelung

§ 1. In der Hohlglasveredelung sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1. Hohlglasveredler - Glasmalerei, mit dreijähriger Lehrzeit,

2. Hohlglasveredler - Gravur, mit dreijähriger Lehrzeit,

3. Hohlglasveredler - Kugeln, mit dreijähriger Lehrzeit.

§ 2

01.09.1997

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,

4. Entwerfen von Mustern und Formen,

5. Auslegen mit Email- und Transparentfarben,

6. Anwenden von Mal-, Pinsel- und Federtechniken,

7. Schwemmen und Fassen,

8. Entwerfen und Ausführen von Dekoren.

§ 3

01.09.1997

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

--------------------------------------------------------------------

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

2. Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und

Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten,

Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

3. Grundkenntnisse über die Glasveredelung wie Malen,

Gravieren, Beschriften, Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen

und Schleifen

--------------------------------------------------------------------

4. Grundkenntnisse über die Arbeitsvorbereitung, Planung und

Qualitätskontrolle

--------------------------------------------------------------------

5. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen

--------------------------------------------------------------------

6. Grundkenntnisse Kenntnis über -

über Glasmalein- Glasmaleinbrenn-

brennfarben farben, Lüster,

Beizen und

Edelmetall

präparate

--------------------------------------------------------------------

7. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Entwerfen von

Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen Mustern und

Formen

--------------------------------------------------------------------

8. Auslegen mit Email- und Transparentfarben

--------------------------------------------------------------------

9. Anwenden der Maltechniken, Pinseltechniken,

Pinseldrucktechniken und Federtechniken

--------------------------------------------------------------------

10. - Lüstern, Beizen sowie Verarbeiten von

Edelmetallpräparaten

--------------------------------------------------------------------

11. - Schrift, Heraldik, Schattierungs- und

Schwarzlotarbeiten

--------------------------------------------------------------------

12. Schwemmen Fassen

--------------------------------------------------------------------

13. Grundkenntnisse Kenntnis des Sandstrahlens

über

Sandstrahlen

--------------------------------------------------------------------

14. - Entwerfen und Ausführen von Dekoren

--------------------------------------------------------------------

15. - Kenntnis über Schablonentechniken und

deren Umsetzung

--------------------------------------------------------------------

16. - Kenntnis der Druck- und Umdrucktechnik

--------------------------------------------------------------------

17. - Grundkenntnisse der Ätzung

--------------------------------------------------------------------

18. Kenntnis über Einbrennen, Heißverformen und Kleben

--------------------------------------------------------------------

19. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

--------------------------------------------------------------------

20. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

--------------------------------------------------------------------

21. Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

22. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

§ 4

01.09.1997

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Hohlglasveredelung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.09.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. Schreiben und Malen von Schriften und Dekoren,

2. Zentrieren, Rändern, Lasieren, Polieren und Gravieren,

3. Schattierungs- und Schwarzlotarbeiten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Genauigkeit und Sauberkeit,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

§ 6

01.09.1997

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.09.1997

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.09.1997

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9

01.09.1997

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Materialbedarfsrechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.09.1997

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines Dekorentwurfes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 11

01.09.1997

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 12

01.09.1997

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur oder im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

§ 13

01.09.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 15

01.09.1997

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 161/1984 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasmaler, BGBl. Nr. 75/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glasmaler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

§ 16

01.09.1997

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,

3. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,

4. Gravieren von figuralen und ornamentalen Mustern,

5. Kleben, Fassen und Heißformen,

6. Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen und Schleifen.

§ 17

01.09.1997

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

--------------------------------------------------------------------

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

2. Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und

Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften,

Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten sowie

Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

3. Grundkenntnisse über die Glasveredelung wie Malen,

Gravieren, Beschriften, Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen

und Schleifen

--------------------------------------------------------------------

4. Grundkenntnisse über die Arbeitsvorbereitung, Planung und

Qualitätskontrolle

--------------------------------------------------------------------

5. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen

--------------------------------------------------------------------

6. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren Entwerfen von

von Schriften, Dekoren, Mustern Mustern und Formen

und Vorlagen

--------------------------------------------------------------------

7. Grundkenntnisse Kenntnis über die zu verwendenden Schleif-

über die zu und Poliermittel

verwendenden

Schleif- und

Poliermittel

--------------------------------------------------------------------

8. Einrichten und Einrichten und Abdrehen von

Abdrehen von Abdrehen von Schleifscheiben

Schleif- und Schleif- und

Polierscheiben Polierscheiben

(Kork-, Filz- und (Stein-, Blei- und

Holzscheiben) Filzscheiben)

--------------------------------------------------------------------

9. - Kleben, Fassen, -

Formen

--------------------------------------------------------------------

10. Rutsch- und Schneidetechnik Schneidetechnik im

Hoch- und

Tiefschnitt

--------------------------------------------------------------------

11. - - Gravieren von

figuralen und

ornamentalen

Mustern

--------------------------------------------------------------------

12. Grundkenntnisse Kenntnis des Sandstrahlens

des Sandstrahlens

--------------------------------------------------------------------

13. - Kenntnis über Schablonentechniken und

deren Umsetzung

--------------------------------------------------------------------

14. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

--------------------------------------------------------------------

15. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

--------------------------------------------------------------------

16. Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

17. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

§ 18

01.09.1997

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Hohlglasveredelung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 19

01.09.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. Anzeichnen,

2. Figuraler Tiefschnitt,

3. Ornament,

4. Kleben, Fassen, Heißformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Maßgenauigkeit und Sauberkeit,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

§ 20

01.09.1997

Fachgespräch

§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 21

01.09.1997

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 22

01.09.1997

Fachkunde

§ 22. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 23

01.09.1997

Fachrechnen

§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Masseberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Volumsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 24

01.09.1997

Fachzeichnen

§ 24. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 25

01.09.1997

Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 26

01.09.1997

Zusatzprüfung

§ 26. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß.

§ 27

01.09.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 29

01.09.1997

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasgraveur, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasgraveur, BGBl. Nr. 74/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glasgraveur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

§ 30

01.09.1997

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln

Berufsprofil

§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,

4. Entwerfen von Mustern und Formen,

5. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,

6. Vorreißen, Schneiden und Polieren,

7. Entwerfen von Glasschliffen und Schleifen nach vorgegebenen Mustern,

8. Abschleifen und Säumen,

9. Randbearbeitung und Flächenschliff.

§ 31

01.09.1997

Berufsbild

§ 31. Für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

--------------------------------------------------------------------

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

2. Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und

Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten,

Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

3. Grundkenntnisse über die Glasveredelung wie Malen,

Gravieren, Beschriften, Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen

und Schleifen

--------------------------------------------------------------------

4. Grundkenntnisse über die Arbeitsvorbereitung, Planung und

Qualitätskontrolle

--------------------------------------------------------------------

5. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen

--------------------------------------------------------------------

6. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren Entwerfen von

von Schriften, Dekoren, Mustern und Mustern und Formen

Vorlagen

--------------------------------------------------------------------

7. Kenntnis über die Kenntnis über die Auswahl der zu

Auswahl der zu verwendenden Schleifscheiben bezüglich

verwendenden Größe, Körnung, Härte und

Schleifscheiben Umlaufgeschwindigkeit im Hinblick auf

vorgegebene Muster

--------------------------------------------------------------------

8. Einrichten und Einrichten und Abdrehen von

Abdrehen von Abdrehen von Schleifscheiben

Schleif- und Schleif- und

Polierscheiben Polierscheiben

(Kork-, Filz- und (Stein-, Blei- und

Holzscheiben) Filzscheiben)

--------------------------------------------------------------------

9. Vorreißen, Vorreißen, Schleifen nach

Schneiden und Schneiden und vorgegebenen

Polieren Polieren Mustern,

einfacher Muster, Tiefschliff,

Tiefschliff, Mattschliff,

Mattschliff Überschneidungs-

muster,

Randbearbeitung und

Flächenschliff

--------------------------------------------------------------------

10. Abschleifen und Säumen -

--------------------------------------------------------------------

11. - Kleben, Fassen, -

Heißverformen

--------------------------------------------------------------------

12. - Entwerfen von Entwerfen von

Glasschliffen Glaskörpern

--------------------------------------------------------------------

13. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

--------------------------------------------------------------------

14. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

--------------------------------------------------------------------

15. Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

16. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

§ 32

01.09.1997

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Hohlglasveredelung oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 33

01.09.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 33. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. Anzeichnen, Abschleifen,

2. Herstellen von Schliffen,

3. Randbearbeitung,

4. Kleben, Fassen, Heißformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3. richtiges Verwenden der Arbeitsgeräte und der Werkzeuge.

§ 34

01.09.1997

Fachgespräch

§ 34. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 35

01.09.1997

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 35. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 36

01.09.1997

Fachkunde

§ 36. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 37

01.09.1997

Fachrechnen

§ 37. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Prozentrechnung,

4. Drehzahlberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 38

01.09.1997

Fachzeichnen

§ 38. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 39

01.09.1997

Wiederholungsprüfung

§ 39. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 40

01.09.1997

Zusatzprüfung

§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 33 sinngemäß.

§ 41

01.09.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 41. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 43

01.09.1997

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler), BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler), BGBl. Nr. 606/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

§ 44

01.09.1997

Teil 5

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Hohlglasveredelung können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.