01.09.1997
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
2. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
3. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,
4. Gravieren von figuralen und ornamentalen Mustern,
5. Kleben, Fassen und Heißformen,
6. Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen und Schleifen.
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