BundesrechtVerordnungenHohlglasveredelung-Ausbildungsordnung§ 13

§ 13

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

01.09.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

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