Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger |
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas | ||
Kalte Bearbeitung des Glases | ||
Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas | ||
Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung | ||
Spitzen ziehen | - | - |
Auftreiben, Zusammensetzen | - | - |
Biegen | - | - |
Trennen | - | - |
- | Einschmelzen nach Maß und Zeichnung | |
- | Kühlen | - |
- | Entspannen | - |
- | Einschmelzen nach Maß und Zeichnung | |
- | Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung | Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung |
Lesen von einfachen Werkzeichnungen | - | - |
- | - | Grundkenntnis der einschlägigen Normen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden