(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Rückverweise
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Art. 2
…1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Art. 2 Artikel 2
…1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Art. 2
…1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Vereinbarung über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Art. 2
…1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 1
…Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen. (4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
Art. 1
…werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen. (4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
Art. 1
…Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen. (4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…
Vereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
Art. 1
…Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen. (4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung…