(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.
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