BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-VerfassungsgesetzArt. 4

Art. 4

(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

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