B150/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wegen Übertretung nach § 42 Abs. 1 StVO 1960, Übertretung des Fahrverbotes an Samstagen nachmittags, wird gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 Abs. 2 B-VG} nicht verstoßen.