(1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
(3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 32a § 32a
…Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird. (2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. (3) Der Ausschuß…
§ 67 § 67
…ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und 2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. (2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen. (3…
§ 6 § 6
…1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat. (2) Wenn die gewählten Präsidenten…
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