Art. 51d
Art. 51d — B-VG
Art. 51d — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094608
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.
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