(1) Das österreichische Mitglied im Europäischen Rat darf einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon nur dann zustimmen, wenn es der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. Diese Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Soweit nach dem Recht der Europäischen Union für die nationalen Parlamente die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlages betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der nach dem Recht der Europäischen Union vorgesehenen Fristen ablehnen.
(3) Beschlüsse des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union eingeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates; Art. 50 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Andere Beschlüsse des Rates, mit denen Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union festgelegt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Art. 23e Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Auf andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach diesem Artikel sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 5 Vorausinformation
…Vorhaben 1. zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder 2. einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder 3. einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder 4. Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art…
§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente
…4. Unterrichtungen gemäß § 8, 5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG, 6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG, 7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG, 8. Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG, 9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 26b
…1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen. (2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Anträge auf Ablehnung einer…
§ 82 § 82
…VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Art. 23i Abs. 3 B-VG…
§ 21 § 21
…Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union; Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b; Gesetzesanträge des Bundesrates; Volksbegehren; Einsprüche des Bundesrates; Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten; Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und…
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 5 Bundesgesetzblatt III
…der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG); 4a. der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG; 5. der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 4 § 4
…Vergabe von Förderungsmitteln; 13. Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und zu Beschlüssen gemäß Art. 23i B-VG; Zustimmung gemäß Art. 42a B-VG; 14. Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG; 15…