Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundes rat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:
1. Vorausinformationen gemäß § 5,
2. schriftliche Informationen gemäß § 6,
3. die Jahresvorschau gemäß § 7,
4. Unterrichtungen gemäß § 8,
5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,
6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,
7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,
8. Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,
9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
10. Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.
Rückverweise
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 4 Formelle Angaben
…1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Bezeichnung des Dokuments, 2. Materiencode, 3. Titel, 4. Autor/in, 5. Adressat/in, 6. Übermittler/in, 7…
§ 9 Übermittlung und Behandlung
…Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt. (3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.…