§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente
§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente — EU-InfoG
Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundes rat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:
1. Vorausinformationen gemäß § 5,
2. schriftliche Informationen gemäß § 6,
3. die Jahresvorschau gemäß § 7,
4. Unterrichtungen gemäß § 8,
5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,
6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,
7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,
8. Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,
9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
10. Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.