BundesrechtBundesgesetzeEU-Informationsgesetz§ 3

§ 3Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundes rat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

1. Vorausinformationen gemäß § 5,

2. schriftliche Informationen gemäß § 6,

3. die Jahresvorschau gemäß § 7,

4. Unterrichtungen gemäß § 8,

5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,

6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,

7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,

8. Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,

9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und

10. Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

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