(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 26b
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen. (2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Anträge auf Abl…
§ 75 § 75
…und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99…
§ 21 § 21
…der Europäischen Union; Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b; Gesetzesanträge des Bundesrates; Volksbegehren; Einsprüche des Bundesrates; Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten; Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische…