Art. 108
Art. 108 — B-VG
Art. 108 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40045817
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.
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