Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 2 Kollegiale Beschlussfassung
… 14/2019; 5. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; 6. Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG; 7. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens; 8. Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des…