1. Der VfGH hält an der in seinem Erk. Slg. 3681/1960 ausgeführten Meinung fest, es erscheine verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Amt der Landesregierung durch Gesetz für bestimmte Aufgaben mit Hoheitsgewalt ausgestattet wird und daher Behördenqualität erhält, während es ansonsten in der Regel lediglich als Geschäftsapparat anderer Behörden (der Landesregierung, des Landeshauptmannes, des Landesagrarsenates, der Landeswahlbehörde u. a.) fungiert.
2. Auch die historische Betrachtungsweise führt zu diesem Ergebnis.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 106, Art. 106 B-VG} hat schon im Jahre 1920 seine jetzige Fassung erhalten.
Mit Novelle des Übergangsgesetzes 1920 vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 271, ist § 8 Abs. 5 lit. a neu gefaßt worden; diese Fassung ist jetzt noch gültig.
Das Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 281, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden, enthielt folgenden § 1: "(1) Die Behandlung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 6 des B-VG vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1) steht zu Agrarbezirksbehörden den Ämtern der Landesregierung mit je einem Landes-Agrarsenate, dem Obersten Agrarsenate im BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
(2) Inwiefern in den Angelegenheiten der Landeskultur, die nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 6 des B-VG fallen, den in Abs. 1 genannten Stellen die Zuständigkeit eingeräumt wird, ist nach den bezüglichen Landesgesetzen zu beurteilen.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung der Zahl, des Amtssitzes und der Sprengel der Agrarbehörden vorbehalten; sie kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Landes von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden auch ganz absehen und ihre Aufgaben dem Amt der Landesregierung zuweisen." Die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien wurden dann mit dem B-VG vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, festgelegt; dieses B-VG ist seither nicht verändert worden.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 zweiter Satzteil im Agrarbehördengesetz aus 1925 hat also bereits damals das Amt der Landesregierung als Agrarbezirksbehörde vorgesehen (die Gesetzesstelle dahingehend zu deuten, daß das Amt der Landesregierung dabei nur Geschäftsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gewesen wäre, verbietet die Verfassung, die es ausschließt, die Landesregierung und den Landeshauptmann dem Landesagrarsenat zu unterstellen) . Außerdem ist durch dieses Gesetz der Landesagrarsenat mit einer Rechtsabteilung und einer technischen Abteilung beim Amte der Landesregierung (vgl. § 5 leg. cit.) eingerichtet worden; diese beiden Abteilungen waren also weder Geschäftsapparat der Landesregierung noch des Landeshauptmannes.
Es muß angenommen werden, daß der am 21. Juli 1925 und 30. Juli 1925 tätig gewordene Verfassungsgesetzgeber damals keine Normen geschaffen hat, die bewirkt hätten, daß die in Rede stehenden Regelungen des AgrarbehördenG vom 28. Juli 1925 von vornherein verfassungswidrig gewesen wären. Das hätte er aber getan, hätte das B-VG vom 30. Juli 1925 in Verbindung mit der zitierten Neufassung des ÜG 1920 vom 21. Juli 1925 den Inhalt, daß das Amt der Landesregierung nur Geschäftsapparat der Landesregierung und des Landeshauptmannes ist und sein darf, daß also das Amt der Landesregierung weder selbst Behörde noch Geschäftsapparat anderer Behörden sein darf.
Hinzuweisen ist auch darauf, daß damals die Ämter der Landesregierungen nicht nur Geschäftsapparat des Landesagrarsenates geworden sind, sondern auch bereits Geschäftsapparat weiterer Behörden gewesen sind (z. B. von Disziplinarkommissionen) .
Der Verfassungsgesetzgeber hätte doch irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß er eine Änderung dieses bestehenden Zustandes herbeiführen wollte, hätte er den in Rede stehenden Stellen der Verfassung einen der Meinung gemäß Z 1 entgegenstehenden Inhalt gegeben. Auch in den Materialien zu den Verfassungsgesetzen findet sich in dieser Hinsicht nichts.
3. In dieselbe Richtung weist überdies die Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung. Hätte die Verfassung einen der Meinung gemäß Z 1 entgegenstehenden Inhalt, dann wären dem einfachen Gesetzgeber verwaltungsunökonomische Schranken gesetzt, deren Zweck nicht erkennbar wäre.
Es bestehen keine Bedenken gegen § 3 Abs. 2 AgrarbehördenG 1950 und gegen die das Amt der Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einrichtenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juni 1949, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, in der Richtung, daß es die Bundesverfassung verbietet, dem Amt der Landesregierung den Charakter einer selbständigen Behörde zu geben.
Das Amt der Landesregierung ist in diesem Falle selbst Behörde (gleich einer besonders eingerichteten Agrarbezirksbehörde oder gleich einer Bezirkshauptmannschaft) . Die behördliche Gewalt ist dem Amt verliehen, das Amt als Ganzheit ist ein behördliches Organ.
Der Landeshauptmann ist diesfalls nur Vorstand des Amtes, er ist aber nicht selbst Träger des Imperiums der Agrarbehörde I. Instanz.
Liegt aber die Zuständigkeit der Behörde beim Amt der Landesregierung als Ganzheit, so kann die Frage nach der Zuständigkeit einzelner Landesregierungsmitglieder nicht auftauchen.
Die Frage nach der Zuständigkeit einzelner Landesregierungsmitglieder kann nach außen hin (Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) überhaupt nur dann von Bedeutung sein, wenn das Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat der Landesregierung fungiert und daher die Zuständigkeitsfrage auch mit der Geschäftsordnung (Geschäftseinteilung) der Landesregierung verknüpft ist.
Es ist unrichtig, einen Bescheid des "Amt der Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz" "Für die Landesregierung" zu zeichnen.
Ist das Amt der Landesregierung als Ganzes Behörde (z. B. Agrarbehörde I. Instanz) , dann ist die Frage der Gliederung in Abteilungen und Gruppen, die Zeichnungsbefugnis und die hierarchische Struktur eine innere Angelegenheit, die mit der Frage der Zuständigkeit nichts zu tun hat.
Auch bei den Agrarbezirksbehörden und Bezirkshauptmannschaften berührt die innere Organisation des Amtes und die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Organisationseinheiten die Zuständigkeitsfrage ebensowenig, wie dies etwa bei einer Finanzlandesdirektion oder einem Landesarbeitsamt der Fall ist.
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