(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden; eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügt werden. Die Zustimmung des Bundesrates muss bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 15
…Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden). (2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 12 Gesetzgebungsperiode
…Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. (2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist. (3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung…
Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
§ 3 Einberufung zur ersten Sitzung
…Der neue Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages schriftlich so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist. (2) Die Landtagsabgeordneten haben sich zu der in der Einladung festgesetzten Stunde im angegebenen Sitzungssaal zu…
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 6 Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages
…1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die Landtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde…