L-VG
Gliederung
(1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden).
(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen.
(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung verlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen.
(4) Die Vertagung und der Schluss der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluss des Landtages. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien Zeit nicht berührt.
Art. 15 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 15 Tagungen, Sitzungen
…1) Der Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll. (2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag…
Art. 49a Datenschutz
…zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung. (6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die von der antragstellenden Person…
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner…
Art. 53 Wahl der Mitglieder der Landesregierung
…1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im…
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