(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt. Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so anzuordnen, daß der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.
(3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung einzuberufen, in der sie oder er den einstweiligen Vorsitz führt. Für die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist Artikel 18 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs…
Art. 13 Auflösung des Landtages
…drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.…