(1) Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Die Wahl ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlussfassung darüber kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(3) Der Landtag kann auch auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(4) Im Fall der Auflösung ist die Wahl durch die Landesregierung binnen drei Wochen auszuschreiben und hat längstens binnen zehn Wochen ab dem Tag der Ausschreibung stattzufinden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs…
Art. 13 Auflösung des Landtages
…drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.…