§ 3 Durchführung der Zustellung
§ 3 Durchführung der Zustellung — ZustG
§ 3 Durchführung der Zustellung — ZustG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40096021
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.