Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
Rückverweise
ZustG · Zustellgesetz
§ 34 Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
…1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger 1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und 2. die Zustellung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person; 2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung; 3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5); 4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte…
§ 28b Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
… 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden: 1. Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers, 2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, 3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten: a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG…
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. (2) § 1 Abs…